Hamm. Die Deutsche Post muss einem Empfänger den Schaden ersetzen, der durch einen falsch ausgefüllten Zustellungsbescheid entstanden ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm/Westfalen laut Mitteilung vom Montag entschieden (Az: 11 U 98/13). Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte. Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustellungsurkunde an, er habe die Sendung in einen Briefkasten des Unternehmens geworfen. Diese Angabe war falsch, denn die Firma hat keinen Briefkasten an ihrem Gebäude. Mit seiner Entscheidung hob das OLG ein Urteil des Landgerichts Münster auf.
Als Folge erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen das klagende Unternehmen, weil es seinen Prozesstermin verpasste. Daraufhin verklagte es die Post und verlangte Schadenersatz. Die Richter gaben dem Unternehmen recht. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustellungsurkunden richtig auszufüllen. Dies sei nicht geschehen.
Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post für den entstandenen Schaden. Dessen Höhe stehe noch nicht fest. (dpa)