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Neue Umsatzsteuerregeln für Palettentausch erst ab 2015

26.06.2014 09:00 Uhr
Neue Umsatzsteuerregeln für Palettentausch erst ab 2015
Zahlungen für nicht zurückgegebene Paletten gelten als Schadenersatz und sind umsatzsteuerfrei
© Foto: Picture Alliance/Wolfram Steinberg

Bis Ende des Jahres beanstandet der Fiskus es nicht, wenn Unternehmen ihre Abrechnung bei der Hin- und Rückgabe der Transportbehältnisse noch nicht umgestellt haben.

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Berlin. Die Umsatzsteuerregeln für den Tausch von Paletten ändern sich nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Juli 2014, sondern erst zum 1. Januar 2015. Das Bundesfinanzministerium hat die Ende vergangenen Jahres angekündigte Frist für die sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen noch einmal um sechs Monate verlängert. Demnach können Unternehmen ihre bisherige Abrechnungspraxis bis zum Ende dieses Jahres noch beibehalten, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen.

Hintergrund: In einem Schreiben vom 5. November 2013 hatte die oberste Finanzbehörde klargestellt, dass Zahlungen für nicht zurückgegebene Paletten echter Schadensersatz und somit von der Umsatzsteuer befreit sind, sofern eine Leistungsstörung vorliegt.

Den Begriff der Leistungsstörung hatte das Ministerium ebenfalls in diesem Schreiben erläutert. Danach gilt grundsätzlich: Paletten im Tauschsystem sind Sachdarlehen. Wenn ein Tauschpartner sie nicht wie vertraglich vereinbart zurückgibt, weil sie ihm gestohlen wurden oder aus anderen Gründen aus dem Tauschsystem ausgeschieden sind, kommt es zu einer Leistungsstörung. Der Darlehensnehmer muss den Schaden bei solch einer Leistungsstörung ersetzen. Und bezahlt er diesen, liegt rechtlich ein Schadensersatz vor, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Unternehmen, die am Palettentausch teilnehmen, sollten ihre Abrechnungspraxis und die ihrer Vertragspartner überprüfen. Berechnet man nicht getauschte Paletten ohne Umsatzsteuer, sollte unbedingt das Wort Schadensersatz auf der Rechnung stehen. Bei Berechnungen mit der Umsatzsteuer muss der in Rechnung gestellte Betrag eindeutig als Kaufpreis ausgewiesen werden. (ag/ks)

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