Neue Regeln zum Vermögens- und Rentenausgleich im Scheidungsfall

13.08.2009 10:15 Uhr
Wer im Scheidungsfall sein Vermögen nicht verprozessieren möchte, muss einiges beachten. Zum 01.09.2009 gibt es wichtige Gesetzesänderungen.

Wer im Scheidungsfall sein Vermögen nicht verprozessieren möchte, muss einiges beachten. Zum 01.09.2009 gibt es wichtige Gesetzesänderungen.

Martin Lang, Fachanwalt für Erbrecht in München

Wer im Scheidungsfall sein Vermögen nicht verprozessieren möchte, muss einiges beachten. Zum 1. September 2009 gibt es wichtige Gesetzesänderungen. Neben neuen Regelungen zum Vermögensausgleich im Scheidungsfall (detaillierte Informationen hierzu finden Sie in der Verkehrsrundschau 33/09, S. 36) gibt es auch wesentliche Änderungen bei dem Rentenausgleich ab dem 1. September 2009. Hier wird es zukünftig regelmäßig zu einer echten Teilung aller Rentenanwartschaften kommen. Das gilt aber nur für Scheidungsverfahren, die nach dem 31. August 2009 beginnen. Sie sollten also rasch prüfen lassen, ob die neuen Regelungen für Sie vorteilhaft oder nachteilig sind und dann handeln. Die Verlierer der Reform sind die Rentner. Denn es droht eine Rentenkürzung, obwohl der geschiedene Ehegatte noch keine Rente bezieht. Zwingender Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens war bisher eine Regelung des so genannten Versorgungsausgleichs. Damit ist die Frage verbunden, wie die von der Eheschließung bis zum Beginn eines Scheidungsverfahrens erworbenen Rentenanwartschaften nach der Scheidung aufgeteilt werden. Der Gesetzgeber bleibt bei dem Grundsatz, dass in der Ehezeit die Altersversorgung insoweit hälftig zu teilen ist. In der Realität sah dies aber oft ganz anders aus. Denn es gibt viele verschiedene Rentenversicherer. Der wichtigste ist die Deutsche Rentenversicherung, der europaweit größte gesetzliche Rentenversicherer mit über 57 Millionen Versicherungskonten. Daneben existieren zum Beispiel für den Öffentlichen Dienst die Versorgungsanstalt für Bund und Länder ebenso wie viele betriebliche Pensionskassen. Hinzu kommen noch manche Lebensversicherungsverträge auf Rentenbasis sowie die aus Steuermitteln finanzierten Beamtenpensionen und viele andere Möglichkeiten der Altersvorsorge. Wie das Leben so spielt kann eine Person insoweit bei mehreren Stellen Rentenansprüche erworben haben. Fast schon der Regelfall ist, dass zwei in Trennung lebende Ehepartner bei unterschiedlichen Rentenversicherungen Versicherungskonten unterhalten. Es war daher finanztechnisch nicht möglich, die Rentenansprüche einfach von einer Stelle zu der anderen umzubuchen. Denn die einzelnen Systeme sind zu verschiedenartig strukturiert. Man rechnete deshalb früher in einem komplizierten Verfahren alle Rentenansprüche in Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung um. Es kam dabei zumeist zu ungerechten Ergebnissen, da Prognosen über die zukünftige Wertentwicklung der Altersvorsorge schwer zu treffen sind. Deswegen bestand die Möglichkeit, dass man im späteren Rentenfall ein umständliches Abänderungsverfahren beantragen konnte. Gerade bei in jungen Jahren geschiedenen Ehen war dies nach 30-40 Jahren im Rentenalter der absolute Ausnahmefall. Und wer will sich dann noch mit dem längst geschiedenen Ex-Ehegatten auseinandersetzen beziehungsweise hat die Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren noch aufbewahrt? Einfachere und unkompliziertere Rentenregelungen Neu geregelt wird deshalb ab dem 1. September 2009, dass keine komplizierte Umrechnung mehr stattfindet, sondern die Rentenansprüche grundsätzlich direkt bei dem jeweiligen Rentenversicherer halbiert und aufgeteilt werden. Das gilt zum Beispiel für Ansprüche auf Beamtenpension ebenso wie für eine betriebliche Altersvorsorge. Der Ehepartner erhält dort ein eigenes Rentenkonto, obwohl er nie bei der Behörde oder in dem Unternehmen gearbeitet hat. Zusammen mit der Scheidung können alle Fragen der Rentenverteilung ein für allemal geregelt werden. Es kann dabei aber immer noch zu Verzögerungen kommen. Die Fachanwältin für Familienrecht Monika B. Hähn aus Lübbecke erhofft sich von der Gesetzesreform dennoch eine deutliche Beschleunigung der Scheidungsverfahren. „Denn das Gericht kann nun bereits nach drei Monaten die Ehescheidung aussprechen und über die Rente später entscheiden. Das gilt insbesondere bei langwierigen Ermittlungen wegen im Ausland erworbener Rentenzeiten. Früher war dies nur in seltenen Ausnahmefällen möglich“. Künftig wird bei Ehen mit einer Dauer von bis zu drei Jahren ein Rentenausgleich nur durchgeführt, wenn eine Seite dies gerichtlich beantragt. Denn in dieser verhältnismäßig kurzen Zeit können nicht viele Rentenanwartschaften erworben werden. Warum Rentner benachteiligt werden Erhebliche Auswirkungen hat die Abschaffung des so genannten Rentnerprivilegs. Bezog ein Ehepartner während des Scheidungsverfahrens bereits eine Rente, so wurde diese erst dann gekürzt, wenn der andere Ehepartner selbst in Rente ging. Diese Regelung ging zu Lasten der Rentenkassen und wird abgeschafft. Stattdessen wird künftig die Rente bereits ab Ende des Scheidungsverfahrens gekürzt. Das hat erhebliche finanzielle Auswirkungen, zum Teil in sechsstelliger Größenordnung. Denn bei einem Altersunterschied von zum Beispiel 20 Jahren kann eine monatliche Rentenkürzung von 600 Euro sich bis zum Rentenalter des jüngeren Ehegatten zu einem Rentenausfall von insgesamt mehr als 140.000 Euro führen. Zinsen kommen noch hinzu. In solchen Fällen ist es ratsam, noch vor dem vor dem 1. September 2009 die Scheidung einzureichen, da dann das Rentnerprivileg noch anwendbar ist. Wann gilt das neue Recht? Das neue Recht gilt für alle Gerichtsverfahren, die ab dem 1. September 2009 beginnen. Alle vorher eingeleiteten Verfahren werden nach dem alten Recht entschieden. Der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am 31. August 09 kurz vor 24.00 Uhr reicht also aus. Der Gesetzgeber hat jedoch einen zeitlich Schlussstrich gesetzt. Ist das Verfahren nach altem Recht nicht bis zum 31. August 2010 beendet, so gilt automatisch das neue Recht (ohne Rentnerprivileg).

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