Greifswald. Wegen eines Fahrverbots nach einem Rotlichtverstoß an einer Ampel zieht ein Kläger vor das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ verletzt, wie das Landesverfassungsgericht heute in Greifswald mitteilte. Seiner Auffassung nach gibt es ein Beweisverwertungsverbot für eine Videoaufnahme, weil diese bereits vor der Rotphase begonnen wurde. Damit sei das Beweismittel rechtswidrig erlangt worden. Das Amtsgericht Schwerin hatte den Kläger wegen des Verkehrsverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Dabei stützte es sich auf die Videoaufnahme und nahm an, dass die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert habe. Die Aufnahme sei ungeachtet dessen als Beweismittel verwertbar, dass sie schon vor dem Rotlichtverstoß, das heißt verdachtsunabhängig, begonnen worden und damit unzulässig gewesen sei. Das Oberlandesgericht Rostock verwarf eine Beschwerde gegen das Urteil als unbegründet, worauf der Kläger vor das Landesverfassungsgericht zog. Die mündliche Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde ist am 25. September angesetzt. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, wie das Gericht weiter mitteilte. Ihrer Ansicht nach muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Klage beschäftigen. (dpa/kap)
Fahrverbot nach Ampel-Rot
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern prüft Verletzung des Grundrechts auf „informationelle Selbstbestimmung“