Blutprobe "am Richter vorbei" ist nicht verwertbar

21.09.2011 13:23 Uhr
Polizeikontrolle Kelle
Die Polizei braucht grundsätzlich die Anweisung eines Richters, um Blut abnehmen zu lassen
©Foto: ddp/Sebastian Willnow

Die Polizei braucht grundsätzlich die Anweisung eines Richters, um Blut abnehmen zu lassen

Koblenz. Eine Blutprobe ist in einem Strafverfahren grundsätzlich nur verwertbar, wenn ein Richter sie angeordnet hat. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Beschluss (Az.: 2 SsBs 32/11).

Zwar könne bei "Gefahr im Verzug" die Anordnung notfalls auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Dann müsse aber detailliert dokumentiert werden, warum die Blutprobe eiligst genommen werden musste.

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers wegen Trunkenheit am Steuer auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Allein auf die Anordnung eines Oberstaatsanwalts hin hatte die Polizei bei dem Autofahrer eine Blutprobe entnommen, obwohl der zuständige Richter erreichbar gewesen wäre.

Anders als das Amtsgericht sah das Oberlandesgericht in dieser Verfahrensweise einen gravierenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Die Blutprobe sei als Beweismittel nicht verwertbar. Denn die Strafprozessordnung kenne keine Wahrheitsfindung "um jeden Preis". (dpa)

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KOMMENTARE

Politiker

22.09.2011 - 16:21 Uhr

Wieder nur Schutz der Täter durch unsere Juristen! Wann kommt endlich das Strafrecht und die Ersatzpflicht für die Juristen per Gesetz?


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