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AEO-Bewilligung: Personalüberprüfungen rechtmäßig

24.08.2012 17:29 Uhr
AEO-Bewilligung: Personalüberprüfungen rechtmäßig
Mitarbeiterüberprüfungen sind im Rahmen des AEO-Verfahrens rechtens
© Foto: Lufthansa Cargo

Zollämter dürfen Unternehmen Vereinfachungen beim Zollverfahren verweigern, sofern diese nicht ihre Mitarbeiter auf Terrorismusverdacht überprüft haben. DSLV begrüßt Urteil.

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München. Zollämter dürfen Unternehmen Vereinfachungen beim Zollverfahren verweigern, sofern diese nicht ihre Mitarbeiter auf Terrorismusverdacht überprüft haben. Dies entschied kürzlich der Bundesfinanzhof in München. Die Erteilung des AEO-Zertifikats F „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ darf demnach von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein solches Personalscreening nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

In den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 seien natürliche Personen durchweg mit ihrem Namen, Anschrift, Geburtstag sowie Geburtsort aufgeführt, so dass für eine Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten anhand dieser Listen ohnehin nur diese personenbezogenen Daten von Belang seien, gegen deren Speicherung und Verwendung im Streitfall nichts spreche, so das Gericht.

DSLV begrüßt Urteil

Den Vergleich dieser Stammdaten mit den Namen der Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 als datenschutzrechtlich unzulässig anzusehen, käme einem an Arbeitgeber mit Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich gerichteten Verbot gleich, das für jedermann zugängliche Amtsblatt einzusehen und aus diesem Informationen über in unionsrechtlichen Verordnungen – das heißt in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendem Recht – enthaltene, ihren Tätigkeitsbereich betreffende Verbote zu gewinnen. Damit bestünde ein Verbot, sich über gesetzlich bestehende Verbote zu informieren, was zweifellos ein absurdes Ergebnis wäre, meint der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV), der das Urteil in einem Rundschreiben begrüßt: „Das BFH-Urteil entspricht der von Anfang an vom DSLV vertretenen Auffassung und wird hoffentlich die jahrelangen Diskussionen über das Personalscreening beenden.“

Zollamt verweigerte AEO-Zertifikat

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen die Erteilung eines AEO- Zertifikats F beantragt, das nach deutscher Verwaltungsauffassung voraussetzt, dass in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vorgenommen werden. Das Hauptzollamt hatte die Erteilung dieses Zertifikats mit der Begründung abgelehnt, das betreffende Unternehmen überprüfe seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht anhand der Terrorismuslisten und deshalb nicht in ausreichendem Umfang.

Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002

Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat die Europäische Union (EU) die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Nach diesen sogenannten Antiterrorismusverordnungen ist es unter anderem verboten, Personen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen und die in den Anhängen dieser Verordnungen (Terrorismuslisten) namentlich aufgeführt sind, Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Seit Januar 2008 können in der EU ansässige, im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmen den Status des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (Authorised Economic Operator – AEO-) beantragen. Dieser Status, der besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Unternehmen verliehen wird, berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie zur Inanspruchnahme bestimmter Vereinfachungen bei der Abwicklung und Bewilligung von Zollverfahren. (ak) 

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