Frankfurt/Main. Auch nach erheblichen psychischen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz besteht noch kein grundsätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegen den Arbeitgeber. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Gepäckabfertigers ab, der eine Speditionsfirma nach einem Nervenzusammenbruch am Arbeitsplatz auf 2.000 Euro Schmerzensgeld wegen Mobbing verklagt hatte (Az.: 15 Ca 787/08). Ursache für den Zusammenbruch war nach Ansicht des Arbeitnehmers das Verhalten seines Vorgesetzten, der ihn über einen längeren Zeitraum wiederholt erheblich beschimpft und beleidigt hatte. Vor Gericht vertrat er die Auffassung, die Unternehmensleitung habe nichts dagegen unternommen und deshalb ihre Fürsorgepflicht verletzt. Laut Urteil sind derartige Mobbingklagen aber stets problematisch, weil in vielen Fällen nicht einwandfrei geklärt werden könne, dass tatsächlich das diskriminierende Verhalten von Vorgesetzten allein Ursache für die gesundheitlichen Probleme sei. So habe es auch bei dem Gepäckabfertiger bereits vor den Auseinandersetzungen Hinweise auf eine psychische Krankheit gegeben, erklärte der Vorsitzende Richter. (dpa/stb)
Mobbing-Opfer bekommen nicht automatisch Schmerzensgeld
Auch nach erheblichen psychischen Beeinträchtigungen besteht noch kein grundsätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld