Wer ausländische Unternehmer beauftragt, muss neue Vorschriften im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren beachten: Unternehmen sollten bei Dienstleistungen oder Werklieferungen ausländischer Partner, die sie in Deutschland versteuern müssen, auf eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis bestehen. Das ist selbst dann ratsam, wenn der ausländische Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke im Inland registriert ist. Ist es zweifelhaft, ob der Leistende im Inland oder Ausland ansässig ist, so ist der ausländische Unternehmer verpflichtet, eine so genannte Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Finanzamts vorzulegen (Vordruck USt 1 TS). Weist der leistende Unternehmer mit dieser Bescheinigung nach, dass er im Inland ansässig ist, weil er dort zum Beispiel eine Zweigniederlassung hat, braucht der Leistungsempfänger die Regeln der "Steuerschuldnerschaft" nicht zu beachten. Richtig buchen Das folgende Beispiel zeigt Ihnen, wie Sie die Umsatzsteuer bei Leistungen ausländischer Geschäftspartner richtig verbuchen: Ein belgischer Spediteur B fährt im Auftrag und auf Rechnung des deutschen Lieferanten D die Strecke München – Antwerpen und rechnet für den Transport der beförderten Güter 1000 Euro ab. Beide Unternehmen verwenden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) ihrer Ansässigkeitsstaaten. Leistungsort für die Leistung des belgischen Spediteurs ist Deutschland, weil D seine deutsche USt-IdNr. verwendet. Weil B nicht in Deutschland ansässig ist, schuldet der deutsche Auftraggeber die Steuer. In der Rechnung darf sie allerdings nicht ausgewiesen werden. D braucht nur den Nettobetrag an B zu bezahlen. In seiner Buchhaltung muss D die Rechnung so verbuchen: Aufwand für Ausgangsfrachten an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausländischer Dienstleister: 1000 Euro Vorsteuer aus Steuerschuld gemäß § 13 b UStG an Steuerschuld gemäß § 13 b UStG: 160 Euro (mwü)
VR-Steuertipp: Rechnung ohne Umsatzsteuer
Wer ausländische Unternehmer beauftragt, muss neue Vorschriften im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren beachten