Erfurt. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn im Vertrag des Leiharbeiters ein niedriger Tariflohn festgeschrieben ist, stellte das Gericht am Mittwoch in Erfurt fest (4 AZR 656/06). Andernfalls kann er ein höheres Gehalt geltend machen, wenn er von dem Unternehmen, an das er ausgeliehen ist, einen Vergleichslohn vorlegt. Falls der Leiharbeitgeber dies bezweifelt, kann er dagegen gerichtlich vorgehen. Das Bundesarbeitsgericht gab damit einer Sekretärin aus München Recht, die als Leiharbeiterin regelmäßig für einen juristischen Fachverlag arbeitete. Nach dem „Equal-Pay-Gebot“ im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom Jahr 2003 verlangte sie den selben Lohn wie eine Sekretärin des Verlages, der über dem Tarif der Verlagsbrache lag. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten ihre Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie jetzt Erfolg. Allerdings wurde ihr Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort soll das exakte Gehalt für die Sekretärin anhand von Vergleichszahlen ermittelt werden.
Urteil: Leiharbeiter muss gleichen Lohn bekommen wie Angestellte
Ein Leiharbeiter muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts denselben Lohn erhalten wie angestellte Arbeitnehmer des Betriebes.