Berufsgenossenschaften dürfen Verletztengeld nicht willkürlich mit einem unspezifischen Verweis auf den Arbeitsmarkt streichen. Der Verweis müsse immer konkret einen möglichen neuen Arbeitsplatz benennen, der für den Betroffenen zumutbar ist, entschied das Hessische Landessozialgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Richter gaben mit ihrem Urteil einem 59 Jahre alten Kläger aus Darmstadt Recht, der sich bei einem Transport so stark verletzte, dass er nicht länger als Bauarbeiter und Lastwagenfahrer arbeiten konnte. Fünf Monate nach dem Unfall stellte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft die Zahlung von Verletztengeld ein und verwies das Unfallopfer auf „einfache Helfertätigkeiten“ am allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies war nach Überzeugung der Darmstädter Richter unzulässig. Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall maximal 78 Wochen lang gezahlt. Die Zahlung kann vor Ablauf dieser Frist beendet werden, wenn mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen ist und berufsfördernde Maßnahmen nicht infrage kommen. Dafür muss dem Unfallopfer allerdings konkret ein zumutbarer Arbeitsplatz präsentiert werden, der auch tatsächlich zur Verfügung steht, urteilten die Sozialrichter. Der Job müsse mit der bisherigen Beschäftigung auch in der Bezahlung vergleichbar sein. (dpa) Urteil des Hessischen Landessozialgerichts Az: L 3 U 24/07
Urteil der Woche: Unzulässige Streichung von Verletztengeld
Eine Berufsgenossenschaft darf Verletztengeld nicht willkürlich streichen