Telefongesellschaft zieht Schwarzen Peter

02.09.2002 07:18 Uhr

Wenn die Telefonrechnung überhöht erscheint, muss die Telefongesellschaft über einen Einzelverbindungsnachweis beweiesen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen ist.

Die Beklagten hatten erst durch eine Mahnung ihrer Telefongesellschaft erfahren, dass sie im August 1998 beim Telefonieren ordentlich zugelangt haben sollten. Laut Schreiben der Klägerin waren Telefongebühren angefallen, die die üblichen Monatsrechnungen der Beklagten um ein Vielfaches überstiegen. Doch die Telefonkunden bezweifelten die Richtigkeit der nie erhaltenen Rechnung. Statt brav zu zahlen, überwiesen sie deshalb nur einen Teilbetrag in der gewöhnlichen Größenordnung und ließen sich wegen des Rests verklagen. Wie sich herausstellte, die richtige Strategie, denn die Telefongesellschaft ging mit ihrer Klage baden. Sie konnte nicht beweisen, dass die berechneten Telefonate auch tatsächlich über den Telefonanschluss der Beklagten geführt worden waren. Die bloße Vorlage der Telefonrechnung reichte vorliegend nämlich nicht mehr aus. Vielmehr hätte ein Einzelverbindungsnachweis vorgelegt werden müssen, mit dem die Kontrolle der Verbindungsdaten möglich gewesen wäre. Der Hinweis der Klägerin, sie sei schließlich zur Löschung der Daten gesetzlich verpflichtet, half wenig. Da nicht zuletzt wegen der auffällig hohen Rechnung mit einer Auseinandersetzung zu rechnen war, hätte die Telefongesellschaft vor der Löschung einen Ausdruck anfertigen können und müssen. Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 20. März 2002, Aktenzeichen: 8 b C 2901/01 S

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