Der Kläger war trotz Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren und dort mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug kollidiert. Der objektiv grob fahrlässige Rotlicht-verstoß genügte seiner Vollkaskoversicherung, um jegliche Ersatzzahlungen abzulehnen. Doch damit hatte es sich der Versicherer zu einfach gemacht. Denn der Kläger hatte genau dargelegt, wie es zu seinem Fehlverhalten gekommen war und auch geltend gemacht, es habe sich um ein Augenblicksversagen gehandelt. Da der Verkehrsverstoß subjektiv nicht schlechthin unentschuldbar gewesen sei, könne die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Erst in der Berufungsinstanz wurde diese Ansicht geteilt und dem Kläger Recht gegeben. So hatte er als erstes Fahrzeug an der roten Ampel zunächst gehalten, war dann jedoch von seinen auf dem Rücksitz befindlichen Kleinkindern abgelenkt worden. Als kurz darauf aus der Fahrzeugschlange hinter ihm gehupt wurde, hatte er angenommen, das Umspringen der Ampel auf Grün verpasst zu haben und war ohne nochmals zu schauen eilig los gefahren. Damit lagen laut Gericht Entschuldigungsgründe vor, die sogar über ein Augenblicksversagen hinausgingen und den Kläger deshalb von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasteten. Oberlandesgericht Koblenz 17. Oktober 2003 Aktenzeichen: 10 U 275/03
OLG Koblenz: Missgedeutetes Hupen
Versicherung muss trotz Rotlichtverstoß zahlen