Das Fahrzeug des Klägers war auf einem Parkplatz beschädigt worden, als der Beklagte seine Wagentür aufgestoßen und dabei eine Delle im daneben geparkten klägerischen Fahrzeug verursacht hatte. Soweit war zwischen den Unfallbeteiligten der Hergang und die Verschuldensfrage unstreitig. Als der Kläger jedoch bei seiner Werkstatt den Kostenvoranschlag über eine herkömmliche Ausbeulung mit nachfolgender Lackierung erhielt und dem Beklagten bzw. dessen Versicherung die Rechnung über knapp 611 € präsentierte begann der Streit, der schließlich vor Gericht seinen Abschluss fand. Die Beklagten hatten nämlich zu Recht argumentiert, dass die Reparatur mit einer seit den 90iger Jahren angewandten und von Fahrzeugherstellern entwickelten modernen Ausbeultechnik wesentlich billiger durchgeführt werden könnte. Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte wählen, wie der ihm entstandene Schaden ausgeglichen werden soll. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Schaden mit wesentlich geringerem Aufwand zu beseitigen ist. So kann mit der „lackschadenfreien Ausbeultechnik bei Hagel-/Kastanien- und Parkbeulen“ ein gleichwertiger Wiederherstellungserfolg wie mit der herkömmlichen Methode erzielt werden. Da auch mehrere Firmen im Einzugsbereich des Klägers diese Methode anbieten, musste er sich mit lediglich 120 € zufrieden geben. Oberlandesgericht Karlsruhe 21. August 2003 Aktenzeichen: 19 U 57/03
OLG Karlsruhe: Moderne Reparaturmethoden
Unfallgeschädigter hat Recht auf Schadensregulierung durch moderne Reparaturmethoden