Wer einmal versucht hat, eine Versicherung zu täuschen, hat es in der Zukunft schwer. So ging auch der Prozess des Klägers verloren, weil ihm weder seine Versicherung noch die Gerichte mehr einen behaupteten Fahrzeugdiebstahl abnahmen. Der Kläger hatte geschildert, mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein, als ihm der Kraftstoff ausging. Er will daraufhin sein Fahrzeug am Straßenrand abgestellt haben, um zu Fuß zur nächsten Tankstelle zu gehen. Als er zurückkam, soll sein Fahrzeug verschwunden gewesen sein. Doch die beklagte Versicherung verweigerte Ersatzzahlungen, weil sie die Darstellung für unglaubwürdig hielt. Zwar muss in der Regel ein bestohlener Versicherungsnehmer lediglich einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahl ergibt. Jedoch gelang dem Kläger mit seinen Angaben selbst dieser Mindestbeweis nicht. Denn es bestanden ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Zum einen konnte er zunächst weder die Fahrtstrecke angeben, noch begründen, warum er als erfahrener Fahrer bewusst auf Reserve gefahren war. Zum anderen war bekannt, dass der Kläger nur wenige Jahre zuvor bei einem Haftpflichtfall seiner damaligen Versicherung eine falsche Quittung vorgelegt hatte. Dieser Täuschungsversuch war ausschlaggebend dafür, dass die Beklagte zu Recht ihre Einstandspflicht verneint hatte. Oberlandesgericht Hamm 15. Januar 2003 Aktenzeichen: 20 U 160/02
OLG Hamm: Hohe Beweishürden nach Täuschungsmanöver
Behaupteter Fahrzeugdiebstahl