Die Klägerin hatte eine Ladung alkoholfreies Bier verkauft, und den Beklagten zum Transport beauftragt. Der Beklagte hatte hierfür einen Planen-Lkw eingesetzt, wobei wegen niedriger Temperaruren jedoch einige Flaschen zerplatzten und die gesamte Sendung verschmutzten. Die Klägerin verlangte vom Frachtführer Schadensersatz in Höhe des entgangenen Kaufpreises. Ohne Erfolg, eine Haftung des Frachtführers entfällt, wenn die Beschädigung auf der natürlichen Beschaffenheit des Transportguts beruht. Es wäre Sache des Auftraggebers gewesen, besondere Umstände des Transports mitzuteilen und für den speziellen Transport ein geeigneteres Fahrzeug zu bestellen. Oberlandesgericht Frankfurt 3. Dezember 2003 Aktenzeichen: 21 U 17/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 28/04
OLG Frankfurt: Eisiger Biertransport
Auftraggeber ist verantwortlich für die richtige Transporterwahl