Kraftfahrzeugvermieter, die einem Unfallgeschädigten ein Ersatzfahrzeug vermieten, müssen diesen darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht den vollen Mietzins übernimmt, wenn die angebotenen Unfallersatztarife deutlich von den ortsüblichen Tarifen abweichen. (pop/aru) BGH Urteil vom 28. Juni 2006 Aktenzeichen: XII ZR 50/04
Kurz und bündig: Das Zivilrechtsurteil
Hinweispflicht der Autovermieter auf teuren Unfallersatztarif