Die verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist ausnahmsweise gerechtfertigt und unterliegt damit keinem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und keine andere Möglichkeit zur Aufklärung (mehr) besteht. Bayerisches Oberstes Landesgericht 25. Juni 2003 Aktenzeichen: 2 ObOWi 122/03
Kurz + Bündig: Zulässig spioniert
Videoüberwachung ist bei konkretem Straftatverdacht erlaubt