Parkt ein Lkw-Fahrer seinen Transporter verbotswidrig im Einmündungsbereich einer Kreuzung und versperrt er so die Sicht für einen abbiegenden Autofahrer, trifft ihn zumindest eine Mithaftung von 20%, wenn der Abbiegende nicht zuletzt deshalb mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert. Amtsgericht Hildesheim 18. Oktober 2002 Aktenzeichen: 19 C 256/02
Kurz+Bündig: Parksünder haftet mit
Verbotswidriges Parken im Einmündungsbereich einer Kreuzung.