Ein vertraglich vereinbarter Erb- und Pflichtteilsverzicht kann nach Eintritt des Erbfalls nicht mehr angefochten werden. Denn anderenfalls wäre die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet. Oberlandesgericht Celle 8. Juli 2003 Aktenzeichen: 6 W 63/03
Kurz + Bündig: Anfechtungsrecht erloschen
Rechtssicherheit bei Erbfall vorrangig