Die Klägerin ist Transportversicherer und nahm die Beklagte als Frachtführerin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war mit der Übernahme von Containern mit Laserdruckern vom Binnenschiff und der Weiterbeförderung per LKW beauftragt worden. Ein Fahrer der Beklagten hatte seinen Sattelauflieger mit Container am Freitag vor Pfingsten auf dem Betriebsgelände abgestellt. Als der Container am Dienstag nach Pfingsten zum Weitertransport aufgesattelt werden sollte, waren sowohl Hänger als auch Container verschwunden. Die Klägerin vertrat nun die Auffassung, dass die Beklagte den Diebstahl leichtfertig verursacht habe und daher unbeschränkt schadensersatzpflichtig sei. Anders die Richter des OLG Düsseldorf: Trailer und Container waren auf einem nachts beleuchteten und verschlossenen Betriebsgelände abgestellt, das in unregelmäßigen Abständen von einem Wachdienst und einem Mitarbeiter der Beklagten bewacht wurde. Der Container war zudem so abgestellt, dass er nicht geöffnet werden konnte. OLG Düsseldorf Urteil vom 2. November 2005 Aktenzeichen: I-15 U 23/05
Gut geparkt ist halb gehaftet
LKW-Abstellung auf Betriebsgelände begründet keine Leichtfertigkeit