Das beklagte Bundesland Niedersachsen ließ auf der A2 Mäharbeiten auf dem Mittelstreifen durchführen und hatte zu diesem Zweck eine Wanderbaustelle eingerichtet. Vor der Baustelle war an einem Sicherungsanhänger das Schild „Seitenstreifen befahren“ angebracht, so dass der Verkehr der rechten Spur auf die Standspur ausweichen konnte. Der Fahrer eines LKW tat dieses pflichtbewusst und fuhr an der Baustelle vorbei. Da ein Schild „Seitenstreifen nicht mehr befahren“ fehlte, fuhr er auf der Standspur weiter und kreuzte nach wenigen hundert Metern eine Anschlussstelle. Dort fuhr ein PKW auf die Autobahn auf, und es kam zum Zusammenstoß. Das OLG Celle verurteilte jetzt das Land zum Schadensersatz: Das Schild „Seitenstreifen befahren“ hätte vor der Auffahrt gar nicht aufgestellt werden dürfen. Das Aufstellen und auch das Nicht-Aufheben des Verkehrsschildes stelle eine Amtspflichtverletzung dar. Der LKW-Fahrer durfte sich dagegen auf die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde und deren Beschilderung verlassen. (aru) OLG Celle Urteil vom 21. Februar 2006 Aktenzeichen: 14 U 163/05
Das Urteil der Woche: Unfall wegen falscher Autobahnbeschilderung
Bundesland ist bei Unfall schadensersatzpflichtig