Der Betroffene war in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten und hatte, wie sich später herausstellte, zu offen geplaudert. Er war nach dem Konsum von Alkohol gefragt worden, nachdem der kontrollierende Polizeibeamte im Fahrzeuginneren einen entsprechenden Geruch wahrgenommen hatte. Die Antwort des betroffenen Fahrers, er habe „zwei Bier“ getrunken, sorgte für weitreichende Konsequenzen. Zwar hatte er auf die anschließende Rechtsbelehrung keine Aussage mehr gemacht, doch der auf der Wache durchgeführte Atemalkoholtest belegte ein über dem Grenzwert liegendes Ergebnis. Es folgte die Verurteilung zu einer Geldbuße von 250 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat. Auch die Rechtsbeschwerde des Betroffenen half nichts. Denn seinem Argument, er habe bereits vor der Frage nach einem etwaigen Alkoholkonsum über seine Rechte belehrt werden müssen, wurde nicht gefolgt. Die Richter stellten klar, dass die erste Frage bei einer Verkehrs-kontrolle noch keine formelle Vernehmung mit entsprechenden Belehrungspflichten darstelle, sondern vielmehr nur als „Vorinformation“ zu verstehen sei, bei der der Befragte noch nicht als Beschuldigter gelte. Deshalb durfte die Antwort des Betroffenen auch uneingeschränkt verwertet werden mit der Folge, dass auch der anschließende Test und die darauf beruhende Verurteilung rechtens war. Bayerisches Oberstes Landesgericht 21. Mai 2003 Aktenzeichen: 2 ObOWi 219/03
BayObLG: Schweigen ist Gold/Vorsicht bei Verkehrskontrollen
Die erste Frage bei einer Verkehrskontrolle stellt noch keine formelle Vernehmung mit entsprechenden Belehrungspflichten dar.