Der als Vorarbeiter beschäftigte Kläger hatte nach fünf Jahren von seinem Chef die Kündigung erhalten. Als Grund für den Raufwurf wurden betriebsbedingte Gründe angegeben. Das bislang mit zwei Vorarbeitern und drei weiteren Angestellten geführte Unternehmen sollte in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter auskommen. Der Kläger hielt seinen Rauswurf für sozialwidrig und monierte die vorgenommene Sozialauswahl. Der Arbeitgeber konterte, dass die betreffenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gar nicht einschlägig seien, da er nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Zunächst gaben ihm die Gerichte auch Recht und wiesen die Klage des Arbeitnehmers zurück. Doch das Bundesarbeitsgericht korrigierte: So sei bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl auch der Gekündigte mit zu berücksichtigen - selbst wenn der betreffende Arbeitsplatz nicht mehr neu besetzt werden soll. Zwar spielt bei der Einschätzung, ob die Kleinbetriebsklausel zur Anwendung kommt, neben der bisherigen personellen Situation auch die zukünftige Entwicklung eine Rolle. Allerdings ist im Kündigungszeitpunkt für den Betrieb noch die bisherige Belegschaftsstärke kennzeichnend. Da bis lang ungeklärt geblieben war, ob der Beklagte auch noch eine Reinigungskraft beschäftigt, wurde der Streit zur weiteren Klärung ans Landgericht zurück verwiesen. Bundesarbeitsgericht 22. Januar 2004 Aktenzeichen: 2 AZR 237/03
BAG: Gekündigter zählt mit
Bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl ist auch der Gekündigte mitzuzählen - auch wenn die Stelle nicht neu besetzt werden soll.