Der beklagte Arbeitgeber fühlte sich von seiner Arbeitnehmerin getäuscht und war deshalb hart geblieben. Er hatte den unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der Klägerin angefochten, nachdem diese ihn erst kurz nach der Einstellung über eine bestehende Schwangerschaft informiert hatte. Obwohl die Klägerin bereits seit dem 11. April 2000 von der Schwangerschaft wusste, hatte sie am 3. Mai 2000 den Vertrag beim Beklagten unterzeichnet und dabei sogar versichert, nicht schwanger zu sein. Der Arbeitgeber meinte, es läge eine arglistige Täuschung vor. Die Klägerin habe die Frage bewusst falsch beantwortet. Doch die „Notlüge“ blieb im Ergebnis folgenlos. Die Richter stellten klar, dass die Frage nach einer Schwangerschaft als verbotene Diskriminierung unzulässig war – und damit auch falsch beantwortet werden durfte. Selbst wenn für die Tätigkeit der Klägerin ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bestand, konnte der Arbeitgeber den Vertrag nicht anfechten. Denn bei dem unbefristeten Vertrag war das Beschäftigungshindernis nur vorübergehend und führte daher nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Bundesarbeitsgericht, 6. Februar 2003, Aktenzeichen: 2 AZR 621/01
Arbeitsrecht: Schwangere dürfen lügen
Darf eine Frau beim Unterzeichnen eines neuen Arbeitsvertrags ihre Schwangerschaft leugnen? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.