Das Bundesarbeitsgericht hat seine Haltung zur Urlaubsabgeltung bei Elternzeit revidiert. Bislang verfiel ein Urlaub, der vor einer Elternzeit übertragen wurde, wenn die Frau erneut schwanger wurde und eine zweite Elternzeit beantragte. Dies widerspreche neuen europarechtlichen Auslegungen, heißt es in einem neuen Urteil. Der Urlaub müsse auch über mehrere Elternzeiten übertragen werden. Damit erhielt eine Frau Recht, die nach zwei Schwangerschaften zwischen den Jahren 2001 und 2003 ihren Resturlaub von 27,5 Tagen aus dem Jahr 2001 ausgezahlt haben wollte. Ursprünglich sollte sie diesen Urlaub nach Abschluss ihrer ersten Elternzeit antreten. Dies war jedoch nicht möglich, weil sich nahtlos daran eine zweite Elternzeit anschloss. Nach früherer Rechtsprechung wäre der Resturlaub damit verfallen. In diesem Sinne hatten auch die Vorinstanzen entschieden. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2008 Aktenzeichen: 9 ARZ 219/07
Urteil der Woche: Resturlaub verfällt nicht
Anpassung an europarechtliche Vorgaben: Bundesarbeitsgericht revidiert Rechtsprechung zu Elternzeit