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Ratgeber: Kennzeichnung langer Ladung

11.09.2013 11:07 Uhr
Ratgeber: Kennzeichnung langer Ladung
Überstehende Ladung muss korrekt gekennzeichnet werden
© Foto: Scania/Dan Boman

Wie kennzeichnet man über den LKW herausragende Ladung korrekt und was droht, wenn man das nicht richtig macht?

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Für Ladung, die hinter dem LKW heraus ragt, gibt es detaillierte gesetzliche Vorschriften. Nach Paragraf 22, Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Ladung grundsätzlich 1,5 Meter nach hinten überstehen. Geht die Fahrt nicht weiter als 100 Kilometer, sind sogar drei Meter erlaubt. Das Fahrzeug oder der Zug inklusive der Ladung darf aber nicht länger als 20,75 Meter sein.

Ladung, die mehr als einen Meter nach hinten über die Rückstrahler hinausragt, muss vom Fahrzeugführer besonders kenntlich gemacht werden: entweder durch eine hellrote, mindestens 30 mal 30 Zentimeter große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder durch ein ebenso großes hellrotes, quer zur Fahrtrichtung aufgehängtes Schild. Alternativ kann man auch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 Zentimeter verwenden.

Beleuchtung bei Dunkelheit

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 Meter über der Fahrbahn hängen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer sie übersehen.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, müssen außerdem mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle und ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 Zentimeter angebracht werden.

Das Bundesamt für Güterverkehr oder die Polizei kontrolliert häufig die Ladungssicherung. Geht von der mangelhaft gesicherten Ladung eine Gefahr aus, dürfen die Kontrollbehörden die Weiterfahrt untersagen. Bei einem Verstoß gegen die Abmessungen können sie gegen den Fahrer ein Bußgeld von mindestens 50 Euro verhängen (nach der Punktereform zum 1. Mai 2014 wohl sogar ab 70 Euro). Daneben droht derzeit ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. (ir)

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