Berlin/Bonn. Seit 1. Oktober 2013 gelten neue Nachweispflichten für die Steuerbefreiung bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU). Gemäß der geänderten Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) muss ein Unternehmer künftig anhand von Belegen „eindeutig und leicht nachprüfbar“ nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Neben dem Doppel der Rechnung kann der Unternehmer dazu als eine von mehreren Möglichkeiten eine sogenannte Gelangensbestätigung verwenden. Mit ihr bestätigt der Abnehmer, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist.
Explizit aufgenommen in die UStDV wurde die Regelung, dass die Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung ausgestellt werden kann. In dieser darf man Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfassen. Und: Die Gelangensbestätigung kann ein Unternehmen in jeder Form erbringen, sofern sie die erforderlichen Angaben enthält. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Neuregelung vereinfacht die Handhabung der Gelangensbestätigung und lässt nun teilweise auch alternative Nachweise zu.
Spediteure sollten Kunden informieren
Mit der Gelangensbestätigung sollten Unternehmen eigentlich bereits ab 2012 belegen können, dass eine Ware aus Deutschland tatsächlich in einem anderen Mitgliedsstaat angekommen und somit von der Umsatzsteuer befreit ist. In der Praxis führte das neue Dokument aber zu Problemen, so dass die UStDV mehrmals überarbeitet und die Einführung der Neuregelungen verschoben wurde. Nach zähen Verhandlungen zwischen der Finanzverwaltung und den Wirtschaftsverbänden sind die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten nun verbindlich.
„Speditions- und Logistikunternehmen sollten daher ihre Kunden auf die Möglichkeit der Gelangensbestätigung aufmerksam machen“, rät Jutta Knell, Geschäftsführerin des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes (DSLV). „Die Versender könnten nun nämlich mit ihren Vertragspartnern im EU-Ausland eine Vereinbarung treffen, wonach diese quartalsmäßig per Sammelbestätigung den Empfang der Leistung elektronisch bestätigen.“
Übergangsfrist gilt bis Jahresende
Bis Jahresende akzeptiert die Finanzverwaltung bei steuerfreien EU-Lieferungen noch die bisherigen Nachweise. Diese Nichtbeanstandungsregelung soll Verladern sowie Spediteuren Zeit geben, ihre IT-Prozesse umzustellen. Knell warnt davor, eine Verpflichtung zur Einholung der Gelangensbestätigung zu übernehmen: „Der Spediteur hat damit nichts zu tun. Die Beschaffung und Aufbewahrung der Gelangensbestätigung ist Sache des Verladers.“
Welche Angaben zwingend erforderlich sind, damit der Fiskus die Gelangensbestätigung anerkennt und welche anderen umsatzsteuerrechtlichen Nachweise erlaubt sind, lesen Sie in der VerkehrsRundschau 40/2013, die am Freitag erscheint. (ag)