An allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August 2008 von 7 bis 20 Uhr besteht für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter LKW ein zusätzliches Fahrverbot auf bestimmten Strecken (siehe pdf am Ende dieser Seite zum Download). Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr auf dem gesamten Straßennetz gilt unverändert. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer erteilen in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb Deutschlands aufgenommen, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den Deutschland erreicht wird. Das Fahrverbot gilt nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger. 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr). 2. Beförderungen von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leicht verderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen. Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (kap) Eine pdf-Datei mit einer genauen Übersicht über die vom Fahrverbot betroffenen Strecken steht am Ende dieser Seite zum kostenlosen Download bereit.
- Ferienfahrverbote 2009 (93.5 KB, PDF)