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ACE: Halterhaftung in Umweltzonen umstritten

29.02.2008 16:23 Uhr
ACE: Halterhaftung in Umweltzonen umstritten
Ob Halter für in Umweltzonen plakettenlos parkende Fahrzeuge haften, ist laut ACE noch unklar (Bild: ddp)
© Foto: ddp

Der Auto Club Europa (ACE) weist darauf hin, dass unklar ist, ob Halter von Fahrzeugen, die ordnungsgemäß in Umweltzonen parken, jedoch nicht zur Einfahrt berechtigt sind, haften.

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Stuttgart. Wer ausgewiesene Umweltzonen unbefugt befährt, muss ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro zahlen und erhält einen Punkt im Flensburger Zentralregister. Doch jetzt werfen die Umweltzonen neue rechtliche Fragen auf. Nach Darstellung des Auto Club Europa (ACE) ist noch unentschieden, ob auch der so genannte ruhende Verkehr, etwa vorschriftsmäßig abgestellte Fahrzeuge, von den Verkehrsbeschränkungen berührt ist. Der Chefjurist des ACE, Volker Lempp, sagte heute in Stuttgart: „Wer eine Verordnung erst mit solch heißer Nadel strickt, darf jetzt nicht auch noch die daraus erwachsenden Probleme auf die Autofahrer abladen“. Der Wortlaut der Feinstaubverordnung kenne für bestimmte Fahrzeugkategorien zwar ein „Einfahrverbot“ in Umweltzonen und ein Befahren derselben, ein Parkverbot sei für die betreffenden Fahrzeuge aber nicht explizit vorgesehen, betonte der Verkehrsrechtsexperte. Bedeutung hat nach Lempps Worten dieser Punkt auch aufgrund der so genannten Halterhaftung. Danach muss bei Parkverstößen grundsätzlich der Fahrzeughalter gerade stehen, sofern der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Es ist nach Ansicht von Lempp allerdings nach Lage der Dinge überhaupt nicht ausgemacht, ob ein Autobesitzer in Halterhaftung genommen werden kann. „Der Wagen befindet sich innerhalb einer Umweltzone in ordnungsgemäßer Parkposition und es ist unbewiesen, dass das Auto rechtswidrig erst nach Inkrafttreten der Verordnung dorthin chauffiert worden ist“. Weiter sagte Lempp: „In jedem Fall kann nur derjenige bußgeldrechtlich belangt werden, der den Verstoß selbst begangen hat, also nicht etwa der Fahrzeughalter, der zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Wagen gar nicht unterwegs war.“ Gehe man von einem Halt- oder Parkverstoß innerhalb der Verbotszone aus, könne aber unter Umständen die so genannte Halterhaftung gemäß Paragraf 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) greifen, wenn der Fahrer nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Monaten ermittelt werden könne. Ob diese gesetzliche Bestimmung tatsächlich auf Parkverstöße in Umweltzonen Anwendung finden könne, sei noch offen. Es werde von der genauen Interpretation der Verbotsnorm, hier: der Zeichen 270.1 und 270.2 der StVO, abhängen. „Sicher ist jedoch, dass sich der Fahrzeughalter auch dann gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann, wenn auch eingeschränkt: Erhält er als Halter den üblichen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle und macht er keine Angaben zum Fahrer, muss mangels dessen Ermittlung das Verfahren eingestellt werden“, so Lempp. Komme die Halterhaftung des Paragraf 25a StVG zur Anwendung, werde der Halter zwar mit den Verfahrenskosten belastet. Diese seien jedoch kein Bußgeld, könnten nicht zu Punkten in Flensburg führen und seien in aller Regel auch niedriger als der Regelsatz von 40 Euro zuzüglich Verfahrensgebühren, der zuzüglich einem Punkt bei einem Bußgeldbescheid wegen verbotenen Befahrens einer Umweltzone drohe. (kap)

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