Mainz. Daher kann auch die formal korrekte Anhörung zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer plausibel darlegt, der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat nicht "die ganze Wahrheit" gesagt (Aktenzeichen: 7 Sa 167/05). Das Gericht hob mit einem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf und gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger wegen Umsatzrückgangs betriebsbedingt gekündigt. Zuvor war auch der Betriebsrat informiert worden. Der Kläger argumentierte allerdings, die entsprechenden Informationen seien unvollständig gewesen. Anders als das Arbeitsgericht schloss sich das LAG dem an. Die Richter betonten, es genüge nicht, wenn dem Betriebsrat nur die wichtigsten Gründe genannt würden. Vielmehr habe der Arbeitgeber ihn "über alle Tatsachen und subjektiven Vorstellungen" zu unterrichten, die zur Kündigung geführt hätten. Dazu zählten auch die Gesichtspunkte, die im konkreten Fall gegen eine Kündigung gesprochen hätten. Da sich aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen keine derart umfassende Anhörung ergeben habe, werteten die Richter die Kündigung als unwirksam.
Urteil: Betriebsrat muss vor Kündigung vollständig unterrichtet werden
Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung vollständig über alle Kündigungsgründe informiert werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil.