Tipp der Woche: Die wichtigsten Ladungssicherungspflichten, Teil 1

27.10.2003 00:00 Uhr

Mangelhafte Ladungssicherung ist eine der häufigsten Schadensursachen im Straßengüterverkehr. Oft sind weit reichende Sach- und Personenschäden die Folge. Deshalb sagen wir Ihnen im 1. Teil unseres Rechtstipps, wer beim Verladen von Transportgut wofür verantwortlich ist. Der 2. Teil beschäftigt sich mit den Strafen, die bei fehlerhafter Verladung drohen

Im Grundsatz regelt Paragraph 412 Abs. 1 Handelsgesetzbuch die im Transportgewerbe geltenden Ladungssicherungspflichten. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Absender der Ware für die beförderungssichere Verladung verantwortlich ist. Der Frachtführer muss dagegen für die betriebssichere (= verkehrssichere) Verladung sorgen. Ladungssicherungspflichten des Absenders Mit einer beförderungssicheren Verladung soll das Transportgut vor den Gefahren der Reise geschützt werden. Das bedeutet, dass der Absender die Ware so laden, stauen und befestigen muss, dass sie durch normale beförderungsbedingte Einflüsse nicht geschädigt wird. Dazu gehört, dass er das Gut gegen Erschütterungen, Schwankungen, gegen Umfallen oder Herabfallen sowie gegen die Gefahren einer Notbremsung, eines plötzlichen Ausweichmanövers oder schlechter Straßenverhältnisse sichert. Aus der Haftung des Absenders folgt, dass der Transportführer für Schäden aus mangelhafter Ladungssicherung nicht aufkommen muss. Vielmehr hat der Absender dem Frachtführer schuldhaft verursachte Schäden aus Verladefehlern zu ersetzen. Ladungssicherungspflichten des Frachtführers Mit einer betriebssicheren Verladung des Transportguts muss der Frachtführer dafür sorgen, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. So darf die beförderte Ware weder Stabilität, noch Bremsfähigkeit des Fahrzeugs unzulässig beeinträchtigen. Außerdem hat der Frachtführer die höchstzulässigen Maße und Gewichte einzuhalten; falls er diese nicht kennt, muss er sich danach erkundigen. Die in Paragraph 412 Abs. 1 HGB geregelten Pflichten lassen sich für die Praxis so auslegen, dass der Frachtführer durch Weisungen oder Hinweise dafür sorgen muss, dass der Absender so lädt, staut und befestigt, dass die Betriebssicherheit des Transportfahrzeugs gewährleistet ist. Weigert sich der Absender, den Anordnungen des Frachtführers zu folgen, darf er die Fahrt nicht antreten. Weitere Ladungssicherungspflichten ergeben sich für den Frachtführer in folgenden Fällen: Durch Vereinbarung Die Vertragsparteien können ausdrücklich, aber auch durch tatsächliches Handeln vereinbaren, dass der Frachtführer zur beförderungssicheren Verladung verpflichtet ist. Übernimmt der Frachtführer beispielsweise im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die beförderungssichere Verladung, kann der Absender darauf vertrauen, dass der Frachtführer auch weiterhin so verfährt. Problematisch wird es immer dann, wenn der Fahrer des Frachtführers aus Gefälligkeit beim Verladen mithilft. Die überwiegende Rechtsprechung sieht Angestellte des Frachtführers, die den Verladevorgang unterstützen nämlich als Erfüllungsgehilfen des Absenders an. Mit der Folge, dass im Schadensfall der Frachtführer nicht haftet. Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich sollten Sie also immer klare vertragliche Absprachen treffen. Wenn die Umstände es erfordern „Nach den Umständen“ ist der Frachtführer zur betriebssicheren Verladung verpflichtet, wenn er erkennbar besser dazu in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Verladung den Einsatz technischer Einrichtungen des Transportfahrzeugs erfordert, beispielsweise bei Tank- und Silofahrzeugen, Baustellenfahrzeugen mit Kipp- und Kraneinrichtungen sowie Fahrzeugen mit Hebebühnen. (vr/dslv/lha)

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