Eine Wildschweinrotte hatte den Verkehr auf einer Autobahn zum Stehen gebracht und dem Kläger einen Totalschaden an seinem Fahrzeug beschert. Die Wagen vor ihm hatten Tiere überrollt, konnten aber rechtzeitig vor dem Vordermann anhalten. Der Kläger dagegen fuhr auf zwei Wagen auf. Sein Versicherung zahlte aber nur den Glasschaden für sein Fahrzeug. Zu Recht, meinte das Gericht. Zwar umfasse der Versicherungsschutz auch Schäden durch Wildunfälle, der Kläger habe aber nicht deutlich gemacht, dass der Unfall nur durch die Tiere verursacht worden sei. Vielmehr spreche dafür, dass er einen zu geringen Abstand zum Vordermann gehabt habe. Saarländisches Oberlandesgericht 30. April 2003 Aktenzeichen: 5 U 389/02-50 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 22/04.
OLG Saarland: Ausgebremster Versicherungsanspruch
Geringer Abstand auch bei Wildunfall ausschlaggebend