Der Kläger war auf einer Autobahn auf einen vor ihm angehaltenen Pkw aufgefahren. Die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden hatte er seiner Teilkaskover-sicherung mitgeteilt und um Regulierung gebeten. Doch so einfach war die Sache nicht. Zum Unfall war es nämlich gekommen, nachdem zuvor mehrere Fahrzeuge in eine Wildschweinrotte geraten und einige der Tiere dabei überfahren und auf der Fahrbahn liegen geblieben waren. Der Unfallgegner des Klägers hatte deshalb sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Doch auch die Wildschadensklausel in den Versicherungsbedingungen half dem Kläger nicht. Denn diese deckt zwar Schäden ab, die beim Zusammenstoß zwischen einem fahrenden Wagen und einem Haarwild entstehen; wobei ein Wildschaden auch noch vorliegt, wenn das Tier vom Versicherungsnehmer überfahren wird, nachdem es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bereits von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt wurde. Doch ist entscheidend, dass die Berührung mit dem Wild tatsächlich die Ursache für den Schaden, das heißt vorliegend den Auffahrunfall, war. Und hierfür hatte der Kläger die Beweislast. Eine Hürde, die er nicht nehmen konnte, zumal ihm bei dem vorliegenden Unfall auch kein Anscheinsbeweis zu Gute kam. Denn es hatte sich nicht gerade um einen typischen Geschehensablauf gehandelt. Oberlandesgericht Saarbrücken 30. April 2003 Aktenzeichen: 5 U 389/02-50
OLG Saarbrücken: Kein Schwein gehabt
Der Kläger war auf einer Autobahn auf einen vor ihm angehaltenen Pkw aufgefahren. Die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden hatte er seiner Teilkaskover-sicherung mitgeteilt und um Regulierung gebeten. Doch so einfach war die Sache nicht.