Bei einem Transport von Deutschland nach Litauen und Estland war der Fahrer des Lkw in Polen überfallen und ausgeraubt worden. Nachdem die Versicherung des Absenders den Schaden ersetzt hatte, wandte sie sich aus abgetretenem Recht an den als Fixkostenspediteur tätig gewordenen Beklagten. Denn nach ihrer Ansicht hätte unter anderem ein Überfall allein durch den Einsatz eines zweiten Fahrers verhindert werden können. Die für den Frachtführer geltende Haftungsbefreiung der CMR könne daher nicht greifen. Doch die Richter beurteilten den Vorgang anders. Der Fahrer war gegen 22.00 Uhr von einem als Polizist verkleideten Mann mit einem Leuchtstab angehalten worden und anschließend bei einem geforderten Kontrollgang um den Lastzug von insgesamt vier Personen überwältigt worden. Auch ein Beifahrer hätte hiergegen nichts tun können. So stellte das Gericht klar, dass der Fahrer nach den Umständen die äußerste mögliche Sorgfalt angewandt hatte, zumal er in Polen gar nicht anhalten, sondern an einem Stück hatte durchfahren wollen. Auch gab es zum Zeitpunkt des Geschehens keine Erkenntnisse über Überfälle mit „falschen Polizisten“. Oberlandesgericht Karlsruhe 21. Dezember 2000 Aktenzeichen: 9 U 205/99
OLG Karlsruhe: Haftungsbefreiung greift
Bei einem Transport von Deutschland nach Litauen und Estland war der Fahrer des Lkw in Polen überfallen und ausgeraubt worden. Nachdem die Versicherung des Absenders den Schaden ersetzt hatte, wandte sie sich aus abgetretenem Recht an den als Fixkostenspediteur tätig gewordenen Beklagten.