Der Bus der Klägerin war bei einem Unfall beschädigt worden. Ein auf dem Dach mit Rohren beladener Kleintransporter hatte rückwärts aus einer Ausfahrt auf die Straße fahren wollen, als der Bus vorbeigefahren war. Wegen der blendenden Sonne hatte der Busfahrer die über das Heck des Transporters ragenden Rohre nicht gesehen und diese gestreift. Beim Streit um die Schadensübernahme wurden der Klägerin 80% des geltend gemachten Betrages zuerkannt, denn der Halter des Transporters hatte den Unfall überwiegend verschuldet. Auch nach dem im neuen Schadensrecht eingeführten Begriff der „höheren Gewalt“ war der Anspruch gegenüber den Beklagten nicht ausgeschlossen. Schließlich war der Schaden nicht durch äußere betriebsfremde Umstände verursacht worden, sondern weil die Rohre über das Fahrzeug hinausgeragt hatten. Aber auch für den Busfahrer hatte die Kollision kein unabwendbares Ereignis dargestellt, so dass ein Mitverschuldensanteil zum Abzug führte. Denn bei einer idealen Fahrweise hätte zum einen die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen angepasst werden müssen. Und zum anderen musste mit Hindernissen in einer Höhe von 1,80 m gerechnet werden. Landgericht Itzehoe 11. Juli 2003 Aktenzeichen: 7 O 130/03
LG Itzehoe: Kein Fall von „Höherer Gewalt“
Ein auf dem Dach mit Rohren beladener Kleintransporter kollidiert mit einem Bus.