Brüssel. Die Übersetzungsversion vom 31. Januar 2006 des Vermittlungsergebnisses zwischen EU-Parlament und EU-Rat zu den Lenk- und Ruhezeiten ersetzt die englische Version vom 8. Dezember 2005. Im Artikel 10, Absatz 4 werden die Mitverantwortlichen für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der benannt. Hier heißt es nun: „Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen diese Verordnung verstoßen.“ In der deutschen Version des EU-Beschlusses wurde nun ausdrücklich auch der „Verlader“ benannt. In der englischen Version war noch die Rede vom „Consignor“, also nur dem unmittelbaren Auftraggeber des Frachtführers. Der Verlader ist im allgemeinen Sprachgebrauch der Nachfrager bzw. Auftraggeber für Transport- und Logistikdienstleistungen. In der Regel werden Industrie- und Handelsunternehmen als verladende Wirtschaft bezeichnet. Da der Begriff Verlader aber nicht eindeutig definiert ist, werden manchmal auch große Speditionen und Logistikdienstleister als Verlader bezeichnet, wenn sie als Auftraggeber gegenüber den Frachtführern agieren. In diesem Fall definiert sich der Verlader als die Person oder Firma, die dem Frachtführer die Güter tatsächlich übergibt (Zum kostenlosen Download der Studie – hier clicken)
Lenkzeiten: Verlader eindeutig in der Pflicht
Das Europäische Parlament hat das Vermittlungsergebnis zwischen Parlament und Rat zu den neuen Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer jetzt in deutscher Übersetzung veröffentlicht. Darin wird nun eindeutig der Verlader in die Pflicht genommen.