Die Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen zur Ermittlung desjenigen, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, ist beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung - im konkreten Fall waren es 78 statt der erlaubten 50 Kilometer pro Stunde - nicht verhältnismäßig und verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. EGMR Urteil vom 28. April 2005 AZ: 41604/95
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Eine Hausdurchsuchung zur Ermittlung desjenigen, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention