Die Durchsuchung von Privat- und Geschäftsräumen zur Ermittlung desjenigen, der eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, ist beim Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung – im Fall: Überschreitung um 28 Stundenkilometer – nicht verhältnismäßig und verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. (aru) EGMR Urteil vom 28. April 2005 AZ: 41604/95
Kurz und bündig: Das Verkehrsrechtsurteil
Keine Hausdurchsuchung zur Ermittlung des "Verkehrssünders"