Wenn ein Fahrzeug mangelhaft ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, falls die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht unerheblich ist. Über die Frage der Erheblichkeit eines Mangels urteilte das OLG Köln: Danach lässt sich die Grenze nicht starr bestimmen, sondern es ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall nötig. Funktioniert das Navigationssystem trotz zweimaliger Nachbesserung nicht einwandfrei, stellt dies einen erheblichen Mangel dar, auch wenn der Nachbesserungsaufwand nur 5 Prozent des KFZ-Kaufpreises ausmacht. OLG Köln Urteil vom 12. Dezember 2006 Aktenzeichen: 3 U 70/06
Kurz und bündig: Das Kaufrechtsurteil
Für die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist, ist eine umfassende Interessenabwägung nötig