Immer wieder kommt es vor, dass ein Dritter den Lohnanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnererklärung Auskunft über die pfändbaren Bezüge zu erteilen. Die mit der Bearbeitung einer Lohnpfändung entstehenden Kosten darf der Arbeitgeber dabei nicht vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Ein Erstattungsanspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden. BAG Urteil vom 18. Juli 2006 Aktenzeichen: 1 AZR 578/05
Kurz und bündig: Das Arbeitsrechtsurteil
Ein Arbeitgeber kann die Bearbeitungskosten für eine Lohnpfändung nicht von seinem Arbeitnehmer ersetzt verlangen