Mietet ein Unfallgeschädigter über einen vorhersehbaren Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug bei seiner Vertragswerkstatt an, muss die unstreitig einstandspflichtige Versicherung des Unfallgegners die Kosten übernehmen. Sofern sich die Kosten im ortsüblichen und angemessenen Rahmen bewegen, muss zuvor keine Marktforschung nach den günstigsten Tarifen betrieben werden. Amtsgericht Dresden 19. Juni 2003 Aktenzeichen: 107 C 7176/02
Kurz+Bündig: Versicherung muss zahlen
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.