Wer neben einem offensichtlich nur unzureichend abgezäunten Bolzplatz parkt, kann keinen Schadensersatz verlangen, wenn sein Fahrzeug durch herausfliegende Bälle beschädigt wird. Auch wenn es sich um einen ausgewiesenen Parkplatz handelt, ist der Geschädigte selber schuld – insbesondere wenn er wusste, dass auch vorher schon Fahrzeuge beschädigt wurden. Brandenburgisches Oberlandesgericht 16. April 2002 Aktenzeichen: 2 U 44/01
Kurz+Bündig: Selbst verschuldeter Parkschaden
Beschädigung des Pkw durch von einem Bolzplatz herausfliegende Bälle.