Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die auf die Arbeitsvergütung fälligen Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt bzw. ausbezahlt werden, ist der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam. Nur der Teil der Vereinbarung, der das Schwarzgeld betrifft, ist nichtig. Bundesarbeitsgericht 26. Februar 2003 Aktenzeichen: 5 AZR 690/01
Kurz+Bündig: Schwarzgeldabrede
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die auf die Arbeitsvergütung fälligen Steuern und Sozialabgaben nicht abgeführt bzw. ausbezahlt werden, ist der Arbeitsvertrag trotzdem wirksam.