Die Gesellschafter einer GbR müssen zwingend namentlich im Grundbuch eingetragen sein, um die Gesamthand zu bestimmen. Denn die Gesellschaft selbst ist nicht grundbuchfähig. Entsprechend wird bei einem Gesellschafterwechsel eine Grundbuchberichtigung oder eine Berichtigungsbewilligung benötigt. Landgericht Aachen 27. Mai 2003 Aktenzeichen: 3 T 42/03
Kurz+Bündig: Mangelnde Grundbuchfähigkeit
Die Gesellschafter einer GbR müssen zwingend namentlich im Grundbuch eingetragen sein, um die Gesamthand zu bestimmen.