Die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Zahlungsverzugs ist wirksam, solange dieser ausreichend, das heißt mit zwei Monatsmieten, im Minus steht und hierauf die Kündigung gestützt wird. Unbeachtlich ist dagegen, wenn der Vermieter sich in seinem Schreiben auf eine falsche Vorschrift bezieht und zudem einer der Verzugsmonate nicht korrekt angegeben ist. Landgericht Berlin 21. Januar 2003 Aktenzeichen: 65 T 102/02
Kurz+Bündig: Kein Formalismus
Die fristlose Kündigung eines Mieters wegen Zahlungsverzugs ist wirksam, solange dieser ausreichend, das heißt mit zwei Monatsmieten, im Minus steht und hierauf die Kündigung gestützt wird.