Wer bei einem Unfall die Fehlsteuerung einer Ampelanlage und das gleichzeitige Grünlicht für Quer- und Längsverkehr behauptet, muss hohe Beweishürden überwinden. Neben unfallunbeteiligten Zeugen können dabei eine in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgte Betriebsstörung der Ampel sowie ein Defekt des Sicherungssystems helfen. Oberlandesgericht Hamm 27. Mai 2003 Aktenzeichen: 9 U 116/02
Kurz + Bündig: Beweis für feindliches Grün
Hohe Hürden beirBehauptung einer Ampelstörung