Einen oder gleich mehrere über den Durst getrunken hatte ein Kläger in Bremen, der als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Und deshalb, wohl aus Angst um seinen Führerschein, das Auto stehen ließ und das Fahrrad benutzte. Pech für ihn: die Polizei kontrollierte ihn auch als Fahrradfahrer und ordnete eine Blutprobe an. Das Ergebnis: 2,58 Promille. Da der Mann bei der ärztlichen Untersuchung kaum Ausfallerscheinungen zeigte, nahm die Behörde eine starke Alkoholgewöhnung an und entzog die Fahrerlaubnis. Die dagegen gerichtete Klage scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen: Wer bei 2,58 Promille Blutalkohol keinen Totalverlust der Bewegungskoordination aufweise, müsse derart an Alkohol gewöhnt sein, dass die Fahrerlaubnis auf jeden Fall zu entziehen sei, so die Richter. Erschwerend komme hinzu, dass der Mann das Ausmaß seiner Alkoholgewöhnung bei verkehrspsychologischen Untersuchungen bagatellisiert habe und als Berufskraftfahrer ein besonderes Gefahrenpotenzial verkörpere. (pop/aru) OVG Bremen Beschluss vom 28. April 2006 AZ: 1 B 94/06
Das Urteil der Woche: Wer "blau" radelt riskiert den Führerschein
Betrunken auf dem Fahrrad unterwegs: Radler verliert Führerschein mit mehr als 2,5 Promille im Blut