Bei einem Unfall war von dem Fahrer eines nachfolgenden Ford Transit abgesichert worden. Der Versicherungsnehmer der Klägerin fuhr ungebremst auf den Ford Transit auf, wobei die Insassen schwer verletzt wurden, so dass die klagende Versicherung erhebliche Zahlungen hatte leisten müssen. Deshalb wollte die Klägerin auch die Hälfte der Schadensersatzleistungen von dem Beklagten und dessen Versicherung zurück. In allen Instanzen wurde jedoch als ausschlaggebende Ursache für den Auffahrunfall die mangelnde Aufmerksamkeit des auffahrenden Fahrers genannt. Eine Abwägung der Betriebsgefahren der Fahrzeuge führte dazu, dass der Beklagte nicht für den Zweitunfall haften musste. Bundesgerichtshof 10. Februar 2004 Aktenzeichen: VI ZR 218/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 27/04
BGH: Auf der Autobahn nicht aufgepasst
Unfallverursacher ist für nachfolgenden Unfall nicht verantwortlich