Der klagende Arbeitgeber konnte vor Gericht erfolgreich gegen eine Betriebsratswahl vorgehen. Denn auch die Richter hielten die Wahl für unwirksam, weil im Hinblick auf die wahlberechtigten Arbeitnehmer zwei Betriebsräte zu viel gewählt worden waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl hatte der Arbeitgeber 95 Angestellte, 88 gewerbliche Arbeitnehmer sowie sieben Auszubildende. Drei weitere Arbeitnehmer befanden sich in der Freistellungsphase zur Altersteilzeit. Außerdem wurden fünf bis sechs Leiharbeitnehmer beschäftigt und drei bis vier Arbeitnehmer anderer Unternehmen waren auf der Grundlage von Werkverträgen im Betrieb tätig. Die geplante Einstellung weiterer Azubis wurde verworfen. Bei dieser Belegschaftsstärke hätten nur sieben statt der tatsächlich gewählten neun Betriebsräte ermittelt werden dürfen, da im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nicht mehr als 200 Arbeitnehmer im Betrieb des Klägers beschäftigt waren. Bei der Berechnung der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sind die Leiharbeitnehmer nämlich trotz ihres neu eingeführten aktiven Wahlrechts nicht mitzuzählen. Auch die bereits freigestellte Arbeitnehmer waren ebenso wenig wie die ursprünglich noch eingeplanten Auszubildenden zu berücksichtigen. Bundesarbeitsgericht 16. April 2003 Aktenzeichen: 7 ABR 53/02
BAG: Leiharbeitnehmer zählen nicht
Der klagende Arbeitgeber konnte vor Gericht erfolgreich gegen eine Betriebsratswahl vorgehen.