Zwei rechtlich selbständige Unternehmen hatten einen Gemeinschaftsbetrieb geführt und für diesen auch einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt. Als erst eins der Unternehmen seinen Betrieb einstellte und wenig später das zweite Insolvenz anmeldete, war dem Kläger wegn beabischtigter Betriebsstillegung gekündigt worden, wogen er erfolgreich klagte. Denn der beklagte Insolvenzverwalter hatte es versäumt, den Betriebsrat anzuhören. So führt bei einem Gemeinschaftsbetrieb das Ausscheiden eines der Unternehmen nicht zur Auflösung des gemeinsamen Betriebsrats, sofern das andere Unternehmen seinen Betrieb fortsetzt und auch dessen Identität gewahrt bleibt. Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 Aktenzeichen: 7 AZR 11/03 Sachverhalt und Details zu dieser Entscheidung finden Sie in der Verkehrs-Rundschau 22/04.
BAG: Betriebsrat bleibt im Amt
Gemeinsamer Betriebsrat bleibt bei Teilstillegung bestehen